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Telefonkosten
Die Kosten Ihres Telefonanschlusses sollten Sie als Nebenjobber zunächst
in voller Höhe als Betriebsausgabe erfassen. Setzten sie einen Privatanteil
von 30 DM monatlich an. Sollte Ihr Sachbearbeiter diesen Betrag nicht
akzeptieren, können Sie sich mit ihm immer noch einigen.
Software
Die von Ihnen erworbene Standardsoftware (wie z.B. Access, Excel, ...)
können Sie sofort als Betriebsausgabe erfassen. Betragen die Kosten mehr als
800 DM (zzgl. Umsatzsteuer), sind die Kosten über einen Zeitraum von drei
Jahren abzuschreiben.
Rücklagen bilden
Als Nebenjobber müssen Sie Ihren Gewinn selbst ermitteln und
anschließend versteuern. Sofern Ihnen Ihren Grenzsteuersatz nicht bekannt
ist, sollten Sie von Ihren Einnahmen ein Rücklage zwischen 20 und 30 Prozent
bilden. Am Jahresende müssen Sie nämlich im Rahmen Ihrer
Einkommensteuererklärung mit einer Steuernachzahlung rechnen, sofern Sie
insgesamt einen gewinn erzielt haben.
Steuern sparen durch Betriebsaufspaltung
Die Betriebsaufspaltung ist vor allem bei mittelständischen Unternehmen
weit verbreitet. In diesem Fall gehört das Anlagevermögen, also die
Grundstücke, die Maschinen und der Firmenwert, nicht der Betriebs-GmbH,
sondern ist an diese von den Gesellschaftern beziehungsweise von der
Besitzgesellschaft nur verpachtet. Diese Gestaltung hat haftungsrechtliche
und steuerliche Vorteile für die Gesellschafter und Geschäftsführer der
Betriebs-GmbH. Hinzu kommen Möglichkeiten an steuersparenden Gestaltungen,
so etwa durch die Beteiligung von Familienangehörigen - vor allem Kinder -
an der Betriebs-GmbH. Auf diese Weise können Einkünfte auf die Angehörigen
verlagert werden.
Steuern sparen mit Haushaltshilfe
Wer in seinem Haushalt eine Hilfe beschäftigt, kann Steuern sparen - bis
zu 18.000 Mark jährlich sind als Sonderausgabe abzugsfähig. Die
Voraussetzung dafür ist, daß der private Arbeitgeber Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung für die Angestellte entrichtet. Das bedeutet, die
Haushaltshilfe muß bei ihrem Krankenversicherer wie eine Arbeitnehmerin
angemeldet werden. (Die Gesamtbelastung durch Sozialversicherungsbeiträge
werden je zur HÄLFTE VOM Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.)
Kreditkosten steuerlich bedingt absetzbar
Kreditkosten sind dann steuerlich absetzbar, wenn ein Grundstück mit
einem Darlehen bezahlt wird und das Grundstück auch bald bebaut werden darf.
Diese Bedingung ist jedoch nicht erfüllt, solange ein rechtskräftiger
Flächennutzungsplan fehlt. Dies hat das Finanzgericht München in einem
Urteil entschieden.
Die Zeitung von der Steuer absetzen
Viel Erfolg mit Aktien hatte ein pensionierter Beamter. Seine
Anlagestrategien entwickelte er, indem er Fachblätter studierte und
auswertete, darunter die in Düsseldorf erscheinende Wirtschaftszeitung
Handelsblatt. Als der Pensionär in seiner Steuererklärung
Wertpapiereinnahmen (u. a. Dividenden) in Höhe von 18.000 Mark angab, wollte
er den Abo-Preis des Handelsblattes (rund 300 Mark) steuermindernd
berücksichtigt haben. Das zuständige Finanzamt lehnte ab. Doch das
Finanzgericht Niedersachsen gab dem Steuerzahler recht. Normale
Tageszeitungen enthielten verschiedene Informationen und dienten der
“allgemeinen Lebenshaltung”, Das Handelsblatt dagegen befasse sich
ausschließlich mit Börsen- und Wirtschaftsfragen. Wenn ein Steuerpflichtiger
eine Zeitung zur Erzielung von Einkünften nutze, könne er deren Kosten auch
als Werbungskosten geltend machen.
Ehrenamt hilft Steuern sparen
Wer ehrenamtlich in Sportvereinen, bei der Kirche, Parteien oder anderen
gemeinnützigen Organisationen arbeitet, kann seine Ausgaben von der Steuer
absetzen. Dazu zählen etwa Porto, Fahrgeld, Telefongebühren. Voraussetzung:
Es darf keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Für wen sich fremder Rat lohnt
So mancher erlebt in diesen Tagen beim Öffnen des Steuerbescheids eine
böse Überraschung: Die Rückerstattung ist viel geringer als erhofft oder
schlimmer noch, es wird sogar eine Nachzahlung fällig. Ärgerlich angesichts
des Aufwands, der mit der Steuererklärung verbunden ist. Andere ersparen
sich die unliebsame Steuerpost, indem sie ihre Erklärung gar nicht erst
abgeben. Keine gute Idee, denn damit schenken sie dem Fiskus nach
Expertenschätzung im Schnitt rund 1000 Mark pro Jahr.
Ein Ausweg aus diesem Dilemma ist der Gang zum Steuerberater. Weil der mit
den Feinheiten der Steuergesetzgebung vertraut ist, kann er meist viel mehr
beim Finanzamt herausholen als der Laie. Vor allem Selbständige, Vermieter
und Bauherren sollten die externe Unterstützung in Anspruch nehmen. Auch
Existenzgründer sowie Arbeitnehmer mit überdurchschnittlichem Einkommen,
Kapitalvermögen oder hohen beruflichen Ausgaben sind mit einem Steuerberater
in der Regel gut beraten. Zwar sind die Kosten für die Helfer recht happig.
Pro 10000 Mark Jahresbrutto fallen durchschnittlich 100 Mark Honorar an.
Dafür erstellen die Berater dann aber auch die gesamte Steuererklärung,
kümmern sich um den Eintrag von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte, prüfen
die Bescheide des Finanzamts und fechten sie notfalls auch an.
Außerdem können Ratsuchende selbst einiges tun, um die Beratungskosten zu
drücken. Denn die orientieren sich außer am Einkommen auch am Aufwand, der
beim Ausfüllen der graugrünen Bögen anfällt. Wer unsortierte Belege im
Schuhkarton anschleppt, braucht sich also nicht über eine saftige Rechnung
zu wundern. Vorsortiere Quittungen hingegen sind ein gutes Argument für
einen kräftigen Gebührenrabatt.
Bewerbungskosten
Wer auf Stellensuche ist, darf die dabei anfallenden Kosten in seiner
Steuererklärung geltend machen. Ausgenommen sind lediglich die Aufwendungen,
die vom Arbeitsamt oder von potentiellen Arbeitgebern bereits ersetzt
wurden. Meist addieren sich die Ausgaben zu einer ordentlichen Summe. Das
Sammeln der Belege lohnt also. Vom Fiskus anerkannt werden:
* Bewerbungsmappen,
* Büromaterial, also Schreibzeug, Briefumschläge, Papier, Briefmarken und
Klarsichthüllen,
* Fotokopien und Beglaubigungen von Zeugnissen, Urkunden und anderen
Nachweisen,
* Bewerbungsfotos,
* Stelleninserate in Zeitungen und Fachpublikationen,
* Literatur und Software rund ums Thema Bewerbung,
* Telekommunikationskosten, wie Telefonate, Faxe und Stellenrecherchen per
Internet,
* Reisekosten, wie Fahrten zum Vorstellungstermin, Verpflegung,
Hotelübernachtungen, Parkgebühren und Stadtpläne.
Alle Kosten müssen einzeln aufgelistet als Anlage mit der Steuererklärung
eingereicht werden.
Ansparabschreibung nutzen
Wenn Sie die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter für Ihren Nebenjob
planen, können Sie bis zu 50 % der Investition schon jetzt als
Betriebsausgabe erfassen, obwohl Sie z.B. den PKW erst im nächsten Jahr
erwerben. Hierdurch erhalten Sie eine höhere Liquidität und können die
geplanten Investitionen evtl. ohne Fremdmittel durchführen.
Umzug - steuersparender Ortswechsel
Wer seine Siebensachen packt, weil ein neuer Arbeitgeber in einer
anderen Stadt ruft, kann das Finanzamt an den Kosten für den Umzug
beteiligen. Das gilt auch bei einer Versetzung von A nach B durch den alten
Chef. Und selbst wenn Arbeitnehmer nur für eine begrenzte Zeit den
Einsatzort wechseln, erkennt der Fiskus die Kosten für den damit verbundenen
Ein- und Auszug steuermindern an. Selbständige können Umzugsaufwendungen als
vorab entstandene Betriebsausgaben absetzen. Dazu müssen sie das Finanzamt
jedoch von der Notwendigkeit des Ortswechsels zweifelsfrei überzeugen. Noch
schwieriger wird es für den, der lediglich die Wohnung, nicht aber den
Wohnort, geschweige denn den Arbeitgeber wechselt. Laut Bundesfinanzhof muss
das Finanzamt nur dann mitspielen, wenn der Weg zum Betrieb auf Grund des
Umzugs mehr als acht Kilometer kürzer wird (AZ VI R 95/81) oder das Büro
mindestens eine Stunde schneller zu erreichen ist (AZ VI R 17/95).
Steuersparmodelle für Spitzenverdiener
Anlageberater werben vor allem mit Verlustzuweisungen, die das zu
versteuernde Einkommen stark drücken. Doch diese Verrechnungsmöglichkeit
fällt für die meisten Projekte künftig weg.
Schiffsbeteiligung:
Die Anleger kaufen gemeinsam ein Containerschiff. Der Gewinn hängt davon ab,
ob das Schiff gut verchartert werden kann. Sonderabschreibungen führten
bisher zu hohen Verlustzuweisungen, die die Steuerlast der Anleger drücken.
Das ist seit 1999 stark eingeschränkt.
Flugzeug-Leasingfonds:
Die Fondsgesellschaft kauft mit dem Geld der Anleger ein Flugzeug, das sie
vermietet. Die Anleger profitieren von den Mieteinnahmen, hohen
Abschreibungen und dem Verkaufserlös. Die Abschreibungen fallen jedoch
künftig geringer aus. Die Mieteinnahmen stehen meist in den ersten Jahren
fest.
Windparkbeteiligung:
Um viel Geld in Windkraftanlagen zu lenken, wurden diese Beteiligungen
steuerlich geföprdert: Verlustzuweisungen von über 100 Prozent waren
möglich. Ohne Verrechnungsmöglichkeit verlieren sie als Steuersparmodell an
Attraktivität. Zudem sind die Einnahmen wegen des Stromwettbewerbs auf lange
Sicht kaum kalkulierbar.
Geschlossene Immobilienfonds:
Die Anleger beteiligen sich an einer Gesellschaft, die zum Beispiel ein
Einkaufszentrum finanziert. Wegen der Gesetzesänderungen lohnen sie jedoch
nur noch, wenn die Immobilie tatsächlich rentabel ist.
Filmfonds:
Mit dem Geld der Anleger wird ein Film finanziert. Hohe Abschreibungen
drückten bisher die Steuerlast der Anleger. Ohne Verrechnung mit dem übrigen
Einkommen werden Filmfonds künftig jedoch unattraktiv. Denn ob der Film
Gewinne erwirtschaftet oder floppt, lässt sich schwer vorhersagen.
Zweitwohnung
Unterhalten Sie aus unternehmerischen Gründen eine Zweitwohnung, können
Sie die Kosten dieser Wohnung in voller Höhe als Ausgabe erfassen.
Steuertipp: Autounfall
Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
entstanden sind, können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht
werden. Das gilt unabhängig davon, ob Sie einen Unfall selbst verschuldet
haben oder Opfer eines anderen wurden. Nicht beruflich veranlaßt und
deswegen auch nicht als Werbungskosten abziehbar sind zum Beispiel Unfälle
auf Heimfahrten zum Mittagessen. Das gleiche gilt bei Trunkenheit am Steuer
und bei Fahrten, die nicht von der eigenen Wohnung aus angetreten wurden.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel dürfen nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn
plausibel nachgewiesen werden kann, daß diese mindestens zu 90 % beruflich
genutzt werden. Zum Nachweis dafür eignet sich in vielen Fällen ein
Tagebuch.
Reinigungskosten
Haben Sie Tinte auf Ihrem Sakko gespritzt, oder haben Sie sich auf dem
Weg zu Arbeit Ihre Hose zerrissen? Dann dürfen Reinigungs- bzw.
Reparaturkosten Ihre Steuerlast mindern. Aber immer schön auf dem Teppich
bleiben: Wer es übertreibt, geht leer aus.
Arbeitszimmer
Die Einschränkungen für den Abzug von Werbungskosten gelten nur für das
häusliche Arbeitszimmer. Miet- und Stromaufwendungen für angemietete Räume
(z.B. Keller oder Dach) dürfen deshalb in voller Höhe steuermindern
berücksichtigt werden.
Spekulationsfristen
Für Aktien und andere Wertpapiere wurde die Spekulationsfrist mit dem
Steuerentlastungsgesetz zum 1.1.99 auf zwölf Monate verlängert. Bei
Immobilien beträgt die Spekulationsfrist nun 10 Jahre. Wer seine eigenen
vier Wände verkauft, in denen er die letzten beiden Jahre gewohnt hat, ist
davon jedoch nicht betroffen.
Wertpapierverkauf
Haben Sie im Oktober 1998 Aktien gekauft? Dann können Sie einen
eventuellen Gewinn nur dann steuerfrei realisieren, wenn Sie sich erst nach
Ablauf des Oktobers 1999 davon trennen. Im Gegenzug dürfen Sie entstandene
Verluste geltend machen. Achtung: Diese Verluste dürfen Sie nur mit anderen
Spekulationsgewinnen ausgleichen.
Jahreswagen
Gehören Sie auch zu den Glücklichen, die sich von Ihrem Arbeitgeber
einen erheblich verbilligten PKW kaufen können? Dann werden Sie diesen wohl
auch nach einem Jahr wieder zum gleichen Preis abstoßen. Wer hier nicht
aufpaßt, muß anfallende Gewinne nun versteuern. Warten Sie deshalb ein paar
Tage länger mit dem Verkauf. Wie das Finanzamt überhaupt auf die Idee kommen
könnte, daß Sie einen günstigen Wagen mit Angehörigenrabatt gekauft haben?
Ganz einfach: Die Finanzbeamten entnehmen den Lohnkonten Ihres Chefs den
Verkauf des Wagens an Sie und schicken eine Kontrollmitteilung an das für
Sie zuständige Finanzamt. Das wird Sie dann offen und direkt nach dem
Verbleib des Fahrzeuges befragen
Wie das Finanzamt Ihren Computer mitbezahlt
1. Computerspiele, Lernprogramme allgemeiner Art, Joysticks, Lenkräder
oder Videokabel auf der Rechnung beim Kauf Ihres PC sind für jeden
Finanzbeamten eine gute Vorlage, die berufliche Verwendung in Zweifel zu
ziehen
2. Ohne Drucker macht ein Computer für das Finanzamt meistens keinen Sinn.
Die berufliche Verwendung - der entscheidende Punkt für eine steuerliche
Geltendmachung - ist damit nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gegeben.
Der Verdacht, dass Sie Ihren Computer nur für Spiele nutzen, wächst.
3. Berufsspezifische Software ist für viele Finanzbeamten ein wichtiger
Hinweis auf die berufliche Nutzung des Computers. Tipp: Mit dem richtigen
Programm auf dem Computer stellen sich viele Fragen erst gar nicht. Die
Nutzung beispielsweise von Finanzbuchführungsprogrammen oder professioneller
Grafiksoftware wirkt darum oft Wunder. Natürlich müssen diese Programme
einen Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit haben.
4. Online-Dienste und ein Internetzugang lösen bei Ihrem Finanzbeamten mit
Sicherheit jede Menge Fragen aus. Achten Sie darauf, dass Sie die berufliche
Veranlassung hieb- und stichfest begründen können, damit die Steuerbehörde
keinen Verdacht schöpft. Schwer dürfte das nicht sein, denn es gibt heute
kaum eine Branche ohne Bezug zum Internet.
Wählen Sie die Umsatzsteuer
Sind Sie nebenberuflich z.B. als Schriftsteller tätig, unterliegen Ihre
Umsätze lediglich dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. In diesen
Fällen, sollten Sie auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten und in Ihren
Rechnungen die Umsatzsteuer offen ausweisen. Im Gegenzug können Sie die von
Ihnen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Fiskus geltend machen. Bei
einem 16-prozentigen Vorkostenabzug verbleibt Ihnen ein Gewinnplus von
immerhin neun Prozent.
Verlustausgleich
Verfassungsurteil:
Gewinne besteuern, Verluste ignorieren - das ist verfassungswidrig,
entschied das Verfassungsgericht. Ab Steuerjahr 1999 dürfen auch Aktionäre
ihre Verluste ausgleichen und ein Jahr zurück oder beliebig viele Jahre
vortragen. Allerdings ist nur das Gegenrechnen mit Gewinnen aus “privaten
Veräußerungsgeschäften” anderer Jahre erlaubt. Verluste, die außerhalb der
einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden. Sie dürfen also nicht
ausgeglichen werden.
Und so funktioniert es:
Ihre Verluste trägt das Finanzamt automatisch ins Vorjahr zurück. Das führt
zu Änderung des alten Bescheids. Per Anlage VA können Sie jedoch die
Begrenzung des Rücktrages erreichen. Tragen Sie in Anlage VA die Beträge
ein, die mit dem Vorjahr verrechnet werden sollen. Wollen Sie alle Verluste
vortragen, müssen Sie also eine Null eintragen. Dann erlässt das Finanzamt
einen “gesonderten Feststellungsbescheid”, durch den Sie die
Spekulationsverluste in späteren Jahren übernehmen können.
Arbeitsecke absetzen
Nutzen Sie in Ihrem Wohnzimmer lediglich einen Schreibtisch
ausschließlich für Ihre Selbständigkeit, können Sie diesen als
Betriebsausgabe geltend machen. Die anteiligen Raumkosten sind leider nicht
abzugsfähig.
Arbeitsmittel absetzen
Vergessen Sie nicht, sich für jedes von Ihnen angeschaffte Arbeitsmittel
eine Quittung mit Angabe des gekauften Gegenstandes geben zu lassen. Die
Arbeitsmittel für Ihren Nebenjob können Sie im Jahr der Anschaffung in
voller Höhe als Betriebsausgabe ansetzen, sofern sie nicht mehr als 800 DM
zzgl. Umsatzsteuer gekostet haben.
Arbeitszimmer absetzen
Üben Sie Ihre Selbständigkeit in Ihrem Arbeitszimmer aus, können Sie
diese Kosten bis zu 2.400 Mark als Betriebsausgabe erfassen. Ein
unbegrenzter Abzug wäre nur dann möglich, wenn Sie keinem anderen Hauptjob
nachgehen oder das Gewerbe auf den Namen Ihres Partners angemeldet ist, der
ebenfalls keinen Hauptjob ausübt.
Belegführung
Um neben Ihrem Nebenjob auch in Nebenschauplätzen, wie Ihrer Buchführung
den Überblick zu behalten, ordnen Sie Ihre Ausgaben nach bestimmten
Kategorien (Fachbücher, Telefon etc.) und heften Ihre Rechnungen/Quittungen
auf Heftstreifen, geordnet nach Daten, ab. Diese Methode hat sich in der
Praxis bestens bewährt. Da Sie ohnehin verpflichtet sind, Ihre Belege
aufzubewahren, können Sie auf diese Art und Weise erhebliche Sortierarbeit
sparen.
Vorauszahlungen rechtzeitig anpassen
Vermindert sich Ihr Gewinn im Laufe des Jahres 1998 abweichend vom
letzten Steuerbescheid nach oben oder unten, sollten Sie sofort einen Antrag
auf Anpassung Ihrer Vorauszahlungen stellen. Dadurch behalten Sie auch in
Ihren Finanzamtangelegenheiten den Überblick.
Updates
Auch die Kosten für ein Software-Update (z.B. Windows 2000) sind sofort
abzugsfähig, sofern sie nicht mehr als 800 DM (zzgl. Umsatzsteuer) je
Programm betragen.
Bewirtungskosten erfassen
Gerade in der Selbständigkeit müssen Sie Kundenkontakte aufbauen. Am
besten geht dies bei einem gemütlichen Essen. Die Kosten hierfür können sie
als Betriebsausgabe erfassen. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuerklärung
berücksichtigt der Fiskus aber nur 80 % Ihrer Aufwendungen als Ausgabe.
Computer abschreiben
Versuchen Sie Ihren PC über einen Zeitraum von drei bis vier Jahren
abzuschreiben. Nach den amtlichen Abschreibungstabellen beträgt die
betriebsübliche Nutzungsdauer allerdings vier Jahre. Bei einem Notebook
verringert sich der Zeitraum wegen des häufigen Transports auf drei Jahre.
Diebstahl
Wird Ihnen auf Ihrer Geschäftsreise z.B. Ihr Laptop gestohlen, können
Sie den Restwert des Computers als Ausgabe erfassen.
Fortbildung/Messen
Die Kosten für Ihre Fortbildung oder Eintrittsgelder zu Messen und
Seminaren sind in voller Höhe als Ausgabe zu erfassen. Dies gilt ebenfalls
für etwaige Fahr- und Übernachtungskosten.
Gründungskosten
Alle mit der Gründung Ihrer Firma anfallenden Kosten sind als
Betriebsausgabe abzugsfähig. Vergessen Sie in diesem Zusammenhang aber auch
nicht die Fahrt- und Telefonkosten in Ansatz zu bringen.
Handy absetzen
Nutzen Sie Ihr Handy überwiegend für betriebliche Gespräche, können Sie
die gesamten Aufwendungen als Betriebsausgabe erfassen. Beantragen Sie bei
bei Ihrem Netzbetreiber auf jeden Fall einen kostenlosen
Einzelverbindungsnachweis. Sie können dann jederzeit einen Nachweis über die
tatsächlich von Ihnen Gefährten Gespräche führen.
Motorschaden
Ist Ihr Wagen relativ neu und weist eine vergleichsweise geringe
Fahrleistung auf, können Sie die Kosten für einen Austauschmotor als
außergewöhnliche PKW - Kosten absetzen.
PKW-Kosten absetzen
Als Unternehmer können Sie für alle betrieblichen Fahrten Ihre
tatsächlichen PKW-Kosten als betriebsausgaben geltend machen. Zu diesem
Zweck erfassen Sie alle Kosten, die mit Ihrem PKW in Zusammenhang stehen. Um
die Abschreibung Ihres PKW richtig zu berechnen, schreiben Sie die
Anschaffungskosten Ihres Wagens über einen Zeitraum von fünf Jahren ab.
Nachdem Sie Ihre gesamten PKW-Kosten ermittelt haben, teilen Sie diese
Kosten durch die Gesamtfahrleistung Ihres PKW. Den so ermittelten
Kilometerbetrag multiplizieren Sie mit den betrieblich gefahrenen
Kilometern. betragen Ihre tatsächlichen Kosten je gefahrenen Kilometer
weniger als 0,52 DM, setzen Sie diesen Betrag an, da es sich hierbei um den
gesetzlichen Pauschbetrag handelt.
Rechnungen splitten
Erwerben Sie z.B. einen Kopierer für 1.200 Mark, müssten Sie ihn über
zehn Jahre abschreiben. Es ist unzulässig, wenn Ihnen der Verkäufer zwei
Rechnungen über 800 Mark (Kopierer) und 400 Mark (Verbrauchsmaterial)
ausstellen würde.
Dem Fiskus Kontra geben
Rück- oder Nachzahlung? Auch in diesem Jahr werden wieder viele eine
unliebsame Überraschung beim Öffnen ihres Steuerbescheids erleben. Der
Grund: fehlerhafte Bescheide, und das gleich zuhauf. Rund 400 Millionen Euro
jährlich kassieren deutsche Finanzämter wegen unkorrekter Berechnungen
zuviel ein. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. schätzt, daß
etwa jeder fünfte Bescheid der Finanzämter solch gravierende Mängel hat, daß
sich ein Widerspruch lohnt. Und so geben Sie dem Fiskus Kontra:
1. Angaben kontrollieren:
Allein, wenn Name oder Anschrift falsch sind, ist ein Einspruch berechtigt.
Auch ist er begründet, wenn beispielsweise die Anzahl der Kinder oder die
Höhe der gezahlten Lohn- und Kirchensteuer nicht korrekt ist. Weitere
häufige Fehlerquellen: Zinsberechnungen, Anerkennung von Freibeträgen und
vollständige Berücksichtigung der Werbungskosten.
2. Einspruch einlegen:
Den Widerspruch schriftlich binnen eines Monats einlegen. Die Uhr beginnt
drei Tagen nach Datum des Poststempels zu ticken. Wenn die Zeit drängt,
können Sie ein Fax schicken. Das Original sollte dennoch per Post hinterher.
Wichtig: korrekter Absender und Adressat. Aus dem Schreiben selbst muß
deutlich hervorgehen, daß und gegen welchen Bescheid Sie Widerspruch
einlegen. Nicht erforderlich ist eine Begründung. Fallen Ihnen erst im
nachhinein wichtige Angaben ein, die Sie in Ihrer Steuererklärung vergessen
haben, können Sie die entsprechenden Belege binnen zwölf Monaten
nachreichen.
3. Gerichte anrufen:
Zwar haben 70 Prozent aller Einsprüche Erfolg. Sollte Ihr Anliegen jedoch
bei den Finanzbeamten auf taube Ohren stoßen, hilft nur noch der Gang vor
den Kadi. Zuständig sind die Finanzgerichte. Sofern das Urteil eine Revision
zu läßt, steht danach der Weg zum Bundesfinanzhof offen.
Unfallkosten
Ereignet sich auf einer betrieblich veranlassten Fahrt ein Unfall,
können Sie die Unfallkosten sofort als Ausgabe erfassen. Etwaige
Versicherungserstattungen sind als sonstige Betriebseinnahmen in Ihrer
Gewinnermittlung zu erfassen.
Umsatzsteuer
Als Kleinunternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer grundsätzlich einmal
jährlich an den Fiskus abführen. übersteigt die von Ihnen zu zahlende
Umsatzsteuer 1.000 DM, sind vierteljährliche Anmeldungen fällig. Erst ab
einem Jahresbeitrag von mehr als 12.000 DM müssen Sie monatliche
Voranmeldungen vorlegen.
Checkliste für den Steuerbescheid
Ein Einspruch kann sich bereits bezahlt machen, wenn Sie nur eine der
folgenden Fragen verneinen müssen:
- Stimmen Name, Steuernummer, Adresse und Bankverbindung?
- Ist die Höhe der im Bescheid aufgeführten Einnahmen (Lohn oder Gehalt,
Krankengeld, Miete, Zinsen, Dividenden, Renten) korrekt?
- Hat das Finanzamt alle Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen anerkannt?
- Wurden Freibeträge für Kinder, allein Erziehende, Behinderte, Ausbildung
und Haushaltsführung berücksichtigt?
- Sind vorab gezahlte Steuern auf Lohn oder Gehalt sowie auf Zinseinnahmen
mit der tatsächlichen Steuerschuld verrechnet worden?
- Haben die Beamten die richtige Steuertabelle verwendet (bei Ledigen,
Geschiedenen und getrennt Lebenden die Grundtabelle, bei Verheirateten mit
gemeinsamer Steuererklärung die Splitting-Tabelle)?
- Wurden Abweichungen von der Steuererklärung in der Anlage des Bescheids
ausreichend begründet?
Berufskleider waschen
Krankenschwestern, Handwerker und andere können die Reinigung ihrer
Berufskleidung absetzen - auch wenn man zu Hause wäscht. Welche Kosten zu
veranschlagen sind, haben Verbraucherverbände ermittelt.
Verwandte als Mieter
Wenn Sie eine Wohnung an Angehörige vermieten, sollte die Miete
mindestens die Hälfte des ortsüblichen Werts betragen. Sonst reduziert oder
streicht der Fiskus den Werbungskostenabzug. Wichtig: Schließen Sie einen
normalen Mietervertrag ab.
Policen von der Steuer absetzen
Die Kosten einer Unfallversicherung dürfen Steuerzahler beim Fiskus
geltend machen. Das klingt gut, bringt in der Praxis allerdings wenig.
Die Policenbeiträge zählen zu den Vorsorgeaufwendungen. Die erkennen die
Finanzbeamten nur bis zu einer bestimmten Höhe steuermindernd an. In der
Regel schöpfen Arbeitnehmer den Steuerbonus bereits durch ihre Beiträge zur
Renten- und Arbeitslosenversicherung vollständig aus.
Laut Bundesfinanzminister dürfen die Beiträge jetzt auch als unbegrenzt
absetzbare Werbungskosten deklariert werden (AZ IV C 5-S 2332-67/00).
Bedingung: Die Versicherung zahlt lediglich bei einem Berufsunfall -
derartige Policen hat aber kaum jemand. Ebenso wenig wie Mixpolicen, die
Unglücke sowohl zu Hause als auch bei der Arbeit absichern. Für sie gilt:
Eine Hälfte der beiträge sind Vorsorgeaufwendungen, die andere Hälfte
Werbungskosten.
Schach dem Fiskus: Wie Sie Ihr Geld zurückbekommen
Steuerbescheide geben immer wieder Grund zu Klagen. Mal weigern sich die
Beamten, etwas anzuerkennen, mal vergessen die Steuerzahler, alle
steuermindernden Ausgaben anzugeben.
Wichtig: Wenn Sie Ihren Steuerbescheid erhalten, sollten Sie ihn sofort
prüfen. Sie haben maximal 4 Wochen Zeit, um einen Einspruch schriftlich
geltend zu machen. Nennen Sie den Grund für Ihren Einspruch und belegen Sie
Ihre Aussagen mit Quittungen und anderen Schriftstücken.
So formulieren Sie den Einspruch: „Ich erhebe Einspruch gegen den
Steuerbescheid vom ...“ Dann folgt der Grund:
Wenn Sie Aufwendungen vergessen haben: „Ich habe nachträglich festgestellt,
dass ich folgende Aufwendungen steuermindernd geltend machen kann (etwa
Fahrtkosten). Ich bitte Sie, diese Aufwendungen in voller Höhe
anzuerkennen.“
Wenn Sie Steuervergünstigungen übersehen haben: „..., dass mir folgende
Steuervergünstigung zusteht (etwa Ausbildungsfreibetrag). Ich bitte um
Berücksichtigung.“
Wenn Sie ein Urteil oder einen Steuererlass entdeckt haben: „Ich habe
nachträglich Kenntnis vom Urteil des xy-Gerichts bzw. vom Schreiben der
(Oberfinanzdirektion oder einer ähnlichen Behörde) erhalten. Danach kann ich
folgende Aufwendungen steuermindernd geltend machen oder stehen mir noch
folgende Steuervergünstigungen zu.“
Wenn Sie eine Nachzahlung leisten sollen, aber Einspruch erheben, schreiben
Sie zusätzlich zum Einspruchstext: „Ich bitte, die Vollziehung bis zur
Entscheidung über meinen Einspruch auszusetzen.“
Wichtig: Sollte es aufgrund des Einspruchs zu einer höheren Nachzahlung
kommen (Verböserung), so muss das Finanzamt Ihnen das vorab mitteilen. Sie
haben dann die Möglichkeit, Ihren Einspruch zurückzuziehen.
Sechs Ausgaben, die Ihr Finanzamt genau unter die Lupe nimmt
Nach Insider-Informationen aus den Finanzämtern schrillen bildhaft die
Alarmglocken bei folgenden Punkten in Ihrer Steuererklärung. Konsequenz:
Hier wird eine genaue Überprüfung vorgenommen.
Ärgernis Nummer 1 bleibt weiterhin das Arbeitszimmer. Dies wird generell
überprüft und gilt neben überhöhten Kosten für Wege von und zum Arbeitsplatz
als "Steuerhinterziehungsmodell des kleinen Mannes".
Spenden (Leistungen zur Unterstützung) ins Ausland.
Bei Krankheitskosten über 4.000 DM sollten Sie Belege beifügen.
Generell vermutet Ihr Finanzamt bei Studienreisen Privatvergnügen.
Fügen Sie für Spenden an Parteien oder Wählervereinigungen von vornherein
Belege und Quittungen bei.
Bei allgemeinen Spenden bis 200 DM empfiehlt sich eine Liste mit sämtlichen
Beträgen und deren Empfängern.
Was Ihr Steuerberater kosten darf
Ärgern Sie sich auch über die hohen Rechnungen Ihres Steuerberaters? So
prüfen Sie als Selbstständiger, ob Sie zuviel bezahlen: Bei einem
Jahresumsatz von 350.000 bis 400.000 DM sind etwa 300 bis 400 DM im Monat
für die Buchführung in Ordnung. Die Lohnbuchhaltung schlägt mit 20 DM je
Gehalt und Monat zu Buche. Der Jahresabschluss darf zwischen 1.000 und 2.000
DM kosten. Teurer kann es werden, wenn Sie viele Immobilien haben.
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